9 werden. Die diesbezüglichen Erwägungen der Vorinstanz sind insoweit nicht zu beanstanden. Der Beschuldigte stellte seine Andeutungen gegenüber der Polizei, wonach er den Reifenwechsel infolge Platzmangels nicht auf dem Kurzzeitparking habe vornehmen können, im Laufe des Verfahrens unterschiedlich dar. In seiner polizeilichen Einvernahme schilderte er, dass er es der Polizei «gedeutet» habe (pag. 55, Z. 49). Er habe es dem Polizisten per «Handzeichen» gezeigt (pag. 56, Z. 57). Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung wiederholte er, dass er es der Polizei «angezeigt» habe (pag. 165, Z. 42).