166, Z. 12-14). Es erschliesst sich nicht abschliessend, wie diese Aussage des Beschuldigten verstanden werden muss und auf welchen Zeitpunkt sich seine Aussage («dann») bezieht. Unbestritten ist, dass der Beschuldigte am 11. Juli 2016 über keinen Führerausweis verfügte und damit durchaus ein Interesse gehabt hat, nicht von der Polizei kontrolliert zu