Beweiswürdigend kann festgehalten werden, dass sich die Aussagen des Beschuldigten grundsätzlich auf den Reifenwechsel beschränken. Eine Polizeikontrolle erwähnte dieser im Rahmen der polizeilichen Einvernahme nicht. Erst anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung nahm der Beschuldigte auf diese Bezug. So schilderte er, dass die Polizisten im System gesehen hätten, dass ihm der Führerausweis entzogen worden sei und ihn erst dann eingeladen hätten. Vorher habe es keine Aufforderung zur Kontrolle gegeben (pag. 166, Z. 12-14).