Die Vorinstanz erachtete die Aussage des Beschuldigten, wonach er von der Polizei lediglich zum Reifenwechsel – nicht aber zur Kontrolle – aufgefordert worden sei, als nicht glaubhaft. Zur Begründung führte sie aus, dass der Beschuldigte aufgrund seines Ausweisentzuges ein Interesse daran gehabt habe, nicht kontrolliert zu werden. Die Vorinstanz qualifizierte seine Aussagen deshalb als Schutzbehauptung (pag. 214, S. 13 der Urteilsbegründung). Ferner bezweifelte die Vorinstanz, dass die Polizisten unabhängig voneinander erfinden würden, sie hätten das Zeichen des Beschuldigten nicht verstanden, sofern es ein solches überhaupt gegeben habe (pag. 215, S. 14 der Urteilsbegründung).