166, Z. 15 f.). Sodann führte er aus, dass die Polizisten zum System runter gegangen seien und dort gesehen hätten, dass sein Führerausweis entzogen worden sei. Erst dann hätten sie ihn eingeladen. Vorher habe es keine Aufforderung zu einer Kontrolle gegeben. G.________ habe nur vom Reifen wechseln, nicht aber von einer Kontrolle gesprochen (pag. 166, Z. 13 f.). Die Vorinstanz erachtete die Aussage des Beschuldigten, wonach er von der Polizei lediglich zum Reifenwechsel – nicht aber zur Kontrolle – aufgefordert worden sei, als nicht glaubhaft.