Denkbar sei durchaus, dass sowohl die Polizisten als auch der Beschuldigte ihre subjektive Wahrheit zu Protokoll gegeben hätten. Dass die Polizei die Weisung ausgesprochen habe, bedeute nicht zwangsläufig, dass der Berufungsführer diese auch gehört und verstanden habe. Entsprechend ergebe sich aus der Prämisse, dass sowohl die Aussagen der Polizisten als auch die Aussagen des Beschuldigten glaubhaft sein könnten, obwohl sie sich inhaltlich widersprechen. Dieser Möglichkeit habe die Vorinstanz nicht Rechnung getragen. Gemäss dem Beschuldigten sei demnach entgegen der Vorinstanz in dubio pro reo von folgendem Sachverhalt auszugehen: