Sofern ihm die Polizisten tatsächlich eine Kontrolle der Personalien in Aussicht gestellt hätten, so wäre damit nicht bewiesen, dass der Beschuldigte diese Aufforderung gehört resp. verstanden habe. Dass er von der geplanten Kontrolle effektiv gewusst habe, sei jedoch klarerweise Voraussetzung für die Strafbarkeit einer Person. Habe der Beschuldigte keine Kenntnis von der angeordneten Kontrolle, so habe er sich dieser weder wissentlich und willentlich noch fahrlässig entziehen können. Denkbar sei durchaus, dass sowohl die Polizisten als auch der Beschuldigte ihre subjektive Wahrheit zu Protokoll gegeben hätten.