Dass die Polizei, wie es die Vorinstanz dargelegt habe, primär ein Interesse an einer Kontrolle der Personalien des Beschuldigten gehabt habe, lasse sich durch die Akten nicht stützen. Ein platter Reifen stelle primär eine Gefährdung der Verkehrsteilnehmer dar, entsprechend sei das Interesse der Polizei hauptsächlich darauf gerichtet, diese Gefährdung zu beheben; konkret, den Reifenwechsel zu veranlassen. Dieses Verständnis habe auch der Beschuldigte gehabt. Sofern ihm die Polizisten tatsächlich eine Kontrolle der Personalien in Aussicht gestellt hätten, so wäre damit nicht bewiesen, dass der Beschuldigte diese Aufforderung gehört resp.