Für das vorliegend zu beurteilende sich Entziehen einer Polizeikontrolle gilt der äussere Sachverhalt als unbestritten. Entgegen den vorinstanzlichen Erwägungen bestreitet der Beschuldigte aber, dass er von den beiden Polizisten die Anweisung erhalten habe, zwecks Ausweiskontrolle ins Kurzzeitparking des Bahnhofs Bern zu fahren (pag. 272). 8. Vorbringen des Beschuldigten