7. Unbestrittener und bestrittener Sachverhalt Die Vorinstanz gelangte nach Würdigung der objektiven und subjektiven Beweismittel zu folgendem Beweisergebnis (pag. 215, S. 14 der Urteilsbegründung): «Der Beschuldigte lenkte am 11.07.2016 einen Personenwagen mit einem platten Reifen im Kurzzeitparking des Bahnhofs Bern. Die Polizei stoppte ihn, machte ihn auf den platten Reifen aufmerksam und wies ihn an, im Kurzzeitparking zwecks Reifenwechsel und Kontrolle zu halten. Der Beschuldigte schaute zwar noch kurz zurück zu den beiden Polizisten, fuhr dann aber entgegen dieser Anweisung in Richtung Ausfahrt davon. […].»