Das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug habe einen platten Hinterreifen aufgewiesen. Obwohl ihm die Weiterfahrt durch die anwesenden Polizeimitarbeiter mündlich verweigert worden sei, habe der Beschuldigte angegeben, er wolle sein Fahrzeug auf den anliegenden Parkfeldern abstellen, was er in der Folge nicht getan habe. Er habe das Bahnhofparking in unbekannte Richtung verlassen, womit er sich der geplanten durchzuführenden Kontrolle durch die Polizei entzogen habe. Am 29. September 2016 habe der Beschuldigte das Fahrzeug E.________ (Kontrollschild .