6. Vorwurf gemäss Anklageschrift Dem Beschuldigten wird gemäss Strafbefehl vom 2. Dezember 2016 (pag. 44 f.) – welcher als Anklageschrift gilt (Art. 256 Abs. 1 StPO) – vorgeworfen, sich beim Kurzzeitparking im Bahnhof Bern am 11. Juli 2016 einer Polizeikontrolle entzogen zu haben. Trotz Führerausweisentzugs habe der Beschuldigte am 11. Juli 2016 das Fahrzeug F.________ (Kontrollschild .________) vom Kurzzeitparking des Bahnhofs Bern von den Pikettfeldern der SBB in Richtung Ausfahrt gelenkt, wo er schliesslich angehalten worden sei. Das vom Beschuldigten gelenkte Fahrzeug habe einen platten Hinterreifen aufgewiesen.