5 aus dem Antrag des Beschuldigten Anhaltspunkte, welche geeignet wären, die erstinstanzliche Gerichtspräsidentin im Sinne von Art. 56 StPO als befangen erscheinen zu lassen. Es liegen keinerlei Hinweise vor, die ein faires Verfahren gegenüber dem Beschuldigten in Frage stellen würden. Ein Ausstandsgrund wurde vom Beschuldigten nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich. Das Ausstandsgesuch erweist sich demnach als unbegründet. III. Sachverhalt und Beweiswürdigung