58). Der Beschuldigte begründete die Befangenheit der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin in seiner Berufungsanmeldung nicht. In seinen weiteren Eingaben, insbesondere der Berufungserklärung und –begründung kam der Beschuldigte nicht mehr auf das gestellte Ausstandsbegehren zurück, so dass sich auch diesen Eingaben keine Ausführungen zu den Gründen oder Umständen der geltend gemachten Ablehnung der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin entnehmen lassen. Weder aus den Eingaben des Beschuldigten noch aus den Akten kann der Anschein der Befangenheit der erstinstanzlichen Gerichtspräsidentin abgeleitet werden.