4 Von der Kammer zu überprüfen sind der Schuldspruch wegen Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsverordnung, begangen am 11. Juli 2016 in Bern durch sich Entziehen einer Polizeikontrolle, der Sanktionenpunkt, die Verfügungen betreffend die Einziehung und die Verwertung des beschlagnahmten Fahrzeuges E.________ sowie die Kosten- und Entschädigungsfolgen. Sie verfügt dabei über volle Kognition (Art. 398 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO;