5. Verfahrensgegenstand und Kognition der Kammer Zufolge Beschränkung der Berufung sind die Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung, mehrfach begangen durch Führen eines Personenwagens trotz entzogenen Führerausweises, begangen am 11. Juli 2016 in Bern und am 29. September 2016 in D.________, und wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs, begangen am 11. Juli 2016 in Bern, in Rechtskraft erwachsen.