4. Die Beschlagnahmung des Personenwagens E.________ (Stamm-Nr. .________) sei aufzuheben und das Fahrzeug der Eigentümerin, der C.________ GmbH, herauszugeben. 5. Die erstinstanzlichen Verfahrenskosten seien zu 2/3 dem Beschuldigten und zu 1/3 dem Kanton Bern aufzuerlegen. 6. Die zweitinstanzlichen Verfahrenskosten seien vollumfänglich vom Kanton Bern zu tragen. 7. A.________ sei eine Entschädigung für die oberinstanzlichen Parteikosten in der Höhe der noch einzureichenden Kostennote zu bezahlen.»