3 2. Der Beschuldigte, A.________, sei freizusprechen von der Anschuldigung der Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsverordnung, angeblich begangen am 11. Juli 2016 in Bern durch sich Entziehen einer Polizeikontrolle (Ziffer I./3.). 3. Der Beschuldigte, A.________, sei zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen à CHF 30.00 ausmachend total CHF 1‘200.00, unter Ansetzung einer Probezeit von 2 Jahren sowie zu einer Übertretungsbusse von CHF 100.00 zu verurteilen.