GmbH eingelangt. Den Parteien wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zur Eintretensfrage auf die Berufung der beschwerten Drittperson eingeräumt (pag. 302). Rechtsanwalt B.________ teilte am 12. Dezember 2018 mit, dass auf eine Stellungnahme betreffend die Frage des Eintretens auf die Berufung der beschwerten Drittperson verzichtet werde (pag. 305). Mit Beschluss vom 11. Januar 2019 wurde sodann auf die Berufung der C.________ GmbH nicht eingetreten (pag. 311 ff.).