GmbH eröffnet worden ist und dass in der Folge der Beschuldigte sowie die C.________ GmbH je mit undatierter Eingabe (Eingang 25. Januar 2018) die Berufung angemeldet haben. Es wurde weiter festgestellt, dass die schriftliche Urteilsbegründung vom 13. März 2018 den Parteien, d.h. der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland und dem Beschuldigten, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, eröffnet worden ist, nicht jedoch der von der Einziehung (mit-)betroffenen C.________ GmbH (nicht vertreten durch Rechtsanwalt B.________). Das Regionalgericht Bern-Mittelland (Einzelgericht) wurde deshalb aufgefordert, der C._____