GmbH hat sich innert ihr gewährter Frist nicht zur Berufungsbegründung des Beschuldigten vernehmen lassen. Mit Verfügung vom 25. Oktober 2018 wurde festgestellt, dass das Urteil des Regionalgerichts Bern-Mittelland (Einzelgericht) vom 17. Januar 2018 dem Beschuldigten persönlich und zu Handen der C.________ GmbH eröffnet worden ist und dass in der Folge der Beschuldigte sowie die C.________ GmbH je mit undatierter Eingabe (Eingang 25. Januar 2018) die Berufung angemeldet haben.