2 nahme am oberinstanzlichen Verfahren (pag. 239 f.). Die C.________ GmbH teilte am 30. April 2018 mit, dass auf eine Anschlussberufung verzichtet werde und kein Grund für ein Nichteintreten auf die Berufung bestehe (pag. 243). Mit Verfügung vom 2. Mai 2018 wurde festgehalten, dass aufgrund des Einverständnisses des Beschuldigten mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens angenommen werde, dass auch die C.________ GmbH mit der Durchführung eines schriftlichen Verfahrens einverstanden sei.