Er erklärte, dass er das Urteil bis auf die Schuldsprüche wegen Fahrens ohne Berechtigung (Ziff. I./1. des erstinstanzlichen Urteils) und Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Ziff. I./2. des erstinstanzlichen Urteils) vollumfänglich anfechte (pag. 231 f.). Mit Verfügung vom 6. April 2018 wurden der Generalstaatsanwaltschaft und der C.________ GmbH Gelegenheit eingeräumt, Anschlussberufung zu erklären oder begründet ein Nichteintreten auf die Berufung zu beantragen. Ferner wurde den Parteien die Durchführung eines schriftlichen Verfahrens in Aussicht gestellt (pag. 235). Am 16. April 2018 teilte Rechtsanwalt B.______