170 ff.). Am 19. Januar 2018 wurde dieses Urteil dahingehend berichtigt, als dass in der Kopfzeile des Urteils vom 17. Januar 2018 irrtümlicherweise das falsche Datum eingefügt worden sei. Zudem sei in Ziffer I. des Urteils einzig die Bestimmung des derzeit geltenden Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) aufgeführt worden. In Bezug auf die Geldstrafe habe vorliegend jedoch Art. 34 aStGB Anwendung gefunden. Das Urteil wurde deshalb von Amtes wegen berichtigt (pag. 315 ff.).