1. zur Bezahlung von CHF 20‘000.00 Genugtuung, zuzüglich 5 % Zins seit dem 01.03.2010 an die Straf- und Zivilklägerin C.________; 2. im Sinne einer Teilklage und unter Vorbehalt des Nachklagerechts der Privatklägerin C.________ zur Bezahlung von CHF 185.36 Schadenersatz zuzüglich 5 % Zins seit 25.06.2017. IV. Betreffend Zivilpunkt wird in Anwendung von Art. 41 und 49 OR sowie Art. 126 und 432 ff. StPO weiter erkannt: 1. Soweit weitergehend wird die Zivilklage der Straf- und Zivilklägerin C.________ dem Grundsatz nach gutgeheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg verwiesen.