2. zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 50.00, ausmachend total CHF 1‘000.00. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf 3 Jahre festgesetzt; 3. zu einer Übertretungsbusse von CHF 1‘200.00. Die Ersatzfreiheitsstrafe bei schuldhafter Nichtbezahlung wird auf 12 Tage festgesetzt; 4. zur Bezahlung der erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17‘128.10; 5. zur Bezahlung der oberinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 6‘000.00. II. 1. Die Entschädigung des amtlichen Verteidigers der beschuldigten Person, Fürsprecher B.________, wird für das erst- bzw. oberinstanzliche Verfahren wie folgt bestimmt: