2 Abs. 2 StGB 22, 34, 40, 42, 44, 47, 49 Abs. 1, 51, 106, 123 Ziffer 1 und 2 Abs. 3, 126 Abs. 1 und 2 Bst. b, 177 Abs. 1, 181, 183 Ziffer 1 Abs. 1, 190 Abs. 1 aStGB 426, 428 Abs. 1 und 3 StPO sowie unter Einbezug der in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche gemäss Ziffer A.II. hiervor verurteilt: 1. zu einer Freiheitsstrafe von 54 Monaten. 37 Die vorläufigen Festnahmen (Polizeihaft) von 2 Tagen werden auf die Freiheitsstrafe angerechnet;