Die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung samt Urteilseröffnung wird mit 6 Stunden entschädigt. Das amtliche Honorar wird auf CHF 4‘791.55 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) bestimmt. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘148.65, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO).