Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung und Rechtsanwältin D.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 1‘836.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (Art. 426 Abs. 4 StPO). Die im oberinstanzlichen Verfahren durch Rechtsanwältin D.________ geltend gemachten Aufwendungen werden als angemessen erachtet. Die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung samt Urteilseröffnung wird mit 6 Stunden entschädigt.