34 renz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 540.00, zu erstatten, wenn er in günstige wirtschaftliche Verhältnisse gelangt (426 Abs. 4 StPO). Der Kanton Bern entschädigt Rechtsanwältin D.________ für die unentgeltliche Rechtsvertretung der Privatklägerin im erstinstanzlichen Verfahren mit CHF 7‘581.60. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das erstinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung und Rechtsanwältin D.___