135 Abs. 4 StPO). Das oberinstanzliche Honorar wird gemäss eingereichter Kostennote bestimmt, wobei für die Teilnahme an der oberinstanzlichen Hauptverhandlung samt Urteilseröffnung 6 Stunden zu entschädigen sind. Der Beschuldigte hat dem Kanton Bern die für das oberinstanzliche Verfahren ausgerichtete Entschädigung von insgesamt CHF 3‘751.75 zurückzuzahlen und Fürsprecher B.________ die Differenz zwischen der amtlichen Entschädigung und dem vollen Honorar, ausmachend CHF 848.15, zu erstatten, sobald es seine wirtschaftlichen Verhältnisse erlauben (Art. 135 Abs. 4 StPO).