VI. Kosten und Entschädigung 37. Verfahrenskosten Die beschuldigte Person trägt die Verfahrenskosten, wenn sie verurteilt wird (Art. 426 Abs. 1 StPO). Für die in Rechtskraft erwachsene Einstellung infolge Verjährung wurden keine Kosten ausgeschieden. Der Beschuldigte wurde in allen Anklagepunkten schuldig erklärt. Er hat daher die erstinstanzlichen Verfahrenskosten von CHF 17‘128.10 zu bezahlen. Die oberinstanzlichen Verfahrenskosten werden nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens der Parteien verlegt (Art. 428 Abs. 1 StPO).