33 während ihrer Ehe im angeklagten Zeitraum, und der erheblichen traumatisierenden Auswirkungen auf sie als angemessen erachtet. Der Beschuldigte ist folglich zur Bezahlung einer Genugtuung von CHF 20‘000.00, nebst Zins zu 5 % seit dem 1. März 2010, zu verurteilen. Weiter ist der Beschuldigte zur Bezahlung von CHF 185.36, zuzüglich 5 % Zins seit dem 25. Juni 2017, zu verurteilen. Soweit weitergehend ist die Zivilklage dem Grundsatz nach gutzuheissen und für die vollständige Beurteilung der Forderung auf den Zivilweg zu verweisen.