514 f., S. 52 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung). Der Beschuldigte hat den vorinstanzlichen Ausführungen zum Zivilpunkt in materieller Hinsicht auch nichts explizit entgegengehalten und sich nicht gegen die Höhe der Genugtuung bzw. des Schadenersatzes gewandt. Die Höhe der Genugtuung wird durch die Kammer insbesondere mit Blick auf die zahlreichen Vorfälle, die fast vollständige Aufhebung der sexuellen Selbstbestimmung der Privatklägerin