V. Zivilpunkt Gemäss Art. 41 Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR; SR 220) hat derjenige, der einem andern widerrechtlich Schaden zufügt, diesen zu ersetzen. Wer in seiner Persönlichkeit widerrechtlich verletzt wird, hat Anspruch auf Leistung einer Geldsumme als Genugtuung, sofern die Schwere der Verletzung es rechtfertigt und diese nicht anders wiedergutgemacht worden ist (Art. 49 Abs. 1 OR). Es kann vollumfänglich auf die vorinstanzlichen Ausführungen zur rechtlichen Grundlage und zur Höhe der Genugtuung und des Schadenersatzes verwiesen werden (pag. 514 f., S. 52 f. der vorinstanzlichen Entscheidbegründung).