36. Fazit Strafzumessung Unter Berücksichtigung von Tat- und Täterkomponenten resultiert eine Freiheitsstrafe von 54 Monaten. Der voll- oder teilbedingte Vollzug ist nicht möglich. Hingegen sind die zwei vorläufigen Festnahmen (Polizeihaft) von insgesamt zwei Tagen auf die Freiheitsstrafe anzurechnen. Daneben ist der Beschuldigte zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 20.00, ausmachend CHF 1‘000.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird aufgeschoben und die Probezeit auf drei Jahre festgesetzt. Weiter ist der Beschuldigte mit CHF 1‘200.00 zu büssen.