32 schuldigte sein strafrechtlich relevantes Verhalten gegenüber seiner Ehefrau nach wie vor als Familienangelegenheit betrachtet – trotz der unzähligen Interventionen durch Polizei und Behörden, aufgrund derer er sich bewusst werden musste, dass sein Verhalten gegenüber seiner Ehefrau rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen würde. Eine Einsicht oder positive Entwicklung ist jedoch nicht auszumachen.