Der Beschuldigte zeigte bis zuletzt keine Einsicht. Anlässlich der erstinstanzlichen Hauptverhandlung führte er aus, es sei traurig, dass seine Frau ihre Familienangelegenheiten der Polizei erzählt habe. Er habe sie auf die Wange geschlagen, aber nicht fest (pag. 418). Auch vor Obergericht gestand er sein problematisches Verhalten nur teilweise ein und schob die Schuld auf Dritte, so auf seine Ehefrau, und auf die Umstände der Arbeitslosigkeit und des Alkoholkonsum ab (pag. 680). Gerade seine Aussagen vor erster Instanz zeigen, dass der Be-