Die Alkoholabhängigkeit ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen. 35.2 Verhalten nach der Tat und im Strafverfahren Der Beschuldigte ist – abgesehen von einigen wenigen Nebenpunkten – nicht geständig. Im Strafverfahren und gegenüber den Behörden hat er sich stets korrekt verhalten, was neutral zu werten ist. Straferhöhend wirkt sich aus, dass sich der Beschuldigte trotz polizeilichen Interventionen nicht davon abhalten liess, gegenüber seiner Ehefrau weiterhin physische und psychische Gewalt anzuwenden. Er hat während hängigem Verfahren weiter delinquiert. Der Beschuldigte zeigte bis zuletzt keine Einsicht.