645). Der Beschuldigte hatte offenbar im Deliktszeitraum ein Alkoholproblem, welches durch seine Arbeitslosigkeit begünstigt wurde. Seine Ehefrau konnte glaubhaft darlegen, dass der Beschuldigte zu viel trank und insbesondere unter Alkoholeinfluss gewalttätig wurde. Die Polizei traf den Beschuldigten bei Interventionen (auch tagsüber) wiederholt stark alkoholisiert an. Auch der Beschuldigte bezeichnete sich anlässlich der oberinstanzlichen Hauptverhandlung – wenn auch eher verharmlosend – als Gelegenheitstrinker. Die Alkoholabhängigkeit ist leicht strafmindernd zu berücksichtigen.