31 genüber seiner Ehefrau und der schweizerischen Rechtsordnung manifestiert und ist nicht davor zurückgeschreckt, auch seine Kinder zu instrumentalisieren. Für den Schlag ins Gesicht der Ehefrau, welche ihm den Geschlechtsverkehr verweigerte, erachtet die Kammer eine Busse von CHF 300.00 als verschuldensangemessen. In Anwendung des Asperationsprinzips ist zur Einsatzstrafe eine Busse von CHF 200.00 hinzuzurechnen, womit eine Übertretungsbusse von CHF 1‘200.00 resultiert. Die Ersatzfreiheitsstrafe beträgt 12 Tage.