Dem Beschuldigten ist daher der bedingte Vollzug gewähren. Die Probezeit ist aufgrund der fehlenden Einsicht des Beschuldigten leicht erhöht auf drei Jahre festzusetzen. 33.4 Fazit Geldstrafe Die Täterkomponenten wirken sich – wie nachfolgend noch aufzuzeigen sein wird – vorliegend neutral aus. Der Beschuldigte ist daher zu eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen à CHF 50.00, ausmachend CHF 1‘000.00, zu verurteilen. Der Vollzug der Geldstrafe wird unter Ansetzung einer Probezeit von drei Jahren aufgeschoben.