33. Geldstrafe Beschimpfung 33.1 Strafzumessung Der Beschuldigte hat die Privatklägerin als Hure beschimpft und sie weiter damit beleidigt, dass sie aus einer Hurenfamilie stamme. Er handelte vorsätzlich und in der Absicht, die Privatklägerin schwer zu treffen, was tatbestandsimmanent ist. Der Tatbestand der Beschimpfung sieht einen Strafrahmen eine Geldstrafe von bis zu 90 Tagessätzen vor. Das Verschulden des Beschuldigten ist noch als leicht zu werten, weswegen die Kammer eine Geldstrafe von 20 Tagessätzen als angemessene Sanktion erachtet. 33.2 Tagessatzhöhe