Das geschützte Rechtsgut wurde damit nicht unerheblich verletzt, wobei es sich um – im Vergleich zu möglichen anderen Tatbestandsvarianten – um vergleichsmässig geringe Verletzungen handelte. Der Beschuldigte handelte ohne vorgängige Provokation und in der Absicht, die Privatklägerin zu verletzen bzw. ihr Schmerzen zuzufügen. Unter Berücksichtigung aller Tatkomponenten ist dennoch von einem leichten Verschulden auszugehen. Die Kammer erachtet eine Freiheitsstrafe von vier Monaten, asperiert von drei Monaten, als verschuldensangemessen.