31. Asperation einfache Körperverletzung (Vorfall vom 4. Juli 2015) Der Beschuldigte hat die Privatklägerin am 4. Juli 2015 verletzt, indem er ihr mehrere Tritte, Kniestösse und Schläge versetzt hat. Zudem hat er sie kurz gewürgt. Die Einwirkungen haben zu Verletzungen geführt, welche auch zwei Tage später noch ärztlich festgestellt werden konnten. Ein Schneidezahn wackelte und der linke Unterkiefer der Privatklägerin wies ein Hämatom auf. Das geschützte Rechtsgut wurde damit nicht unerheblich verletzt, wobei es sich um – im Vergleich zu möglichen anderen Tatbestandsvarianten – um vergleichsmässig geringe Verletzungen handelte.