Sie hatten insofern eine nachhaltige Wirkung, als die Privatklägerin sich noch heute vor dem Beschuldigten fürchtet. Unter Berücksichtigung der erheblichen Drohungen erachtet die Kammer für beide Vorfälle je eine Freiheitsstrafe von drei Monaten, asperiert von eineinhalb Monaten, für verschuldensangemessen. Insgesamt ist für die beiden Drohungen an die Einsatzstrafe eine Freiheitsstrafe von drei Monaten anzurechnen.