Anlässlich des zweiten Vorfalls vom 8. Dezember 2013 hat der Beschuldigte auch mit der Tötung der beiden gemeinsamen Kinder gedroht und seine Absicht noch mittels Gesten und der Selbstverletzung mit einem Messer unterstrichen. Der Beschuldigte hat die Privatklägerin vorsätzlich bedroht und auf ein reales Tötungsdelikt, welches von einem Täter aus dem gleichen Kulturkreis an seiner Ehefrau begangen wurde, angespielt. Die Drohungen wurden damit für die Privatklägerin umso realer und furchteinflössender. Sie hatten insofern eine nachhaltige Wirkung, als die Privatklägerin sich noch heute vor dem Beschuldigten fürchtet.