Der Beschuldigte hat jedoch alles unternommen, was zur Vollendung der Tat nötig war. Das Ausbleiben des Erfolgs war einzig auf das Handeln der Privatklägerin zurückzuführen, weswegen die Strafe um lediglich einen Monat auf drei Monate zu reduzieren ist. Die Einsatzstrafe wird um zwei Monate asperiert.