29 ment zu unterzeichnen. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten ist von einem leichten Verschulden und mit Blick auf den Strafrahmen von bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe (Art. 181 aStGB) von einer verschuldensangemessenen Strafe von vier Monaten auszugehen. Die Privatklägerin hat das Dokument nicht unterschrieben, es ist bei einem Versuch geblieben. Der Beschuldigte hat jedoch alles unternommen, was zur Vollendung der Tat nötig war.