Er hat die Freiheitsberaubung unter anderem auch dazu benützt, um seine Ehefrau bedrohen bzw. nötigen zu können (vgl. E. 29). Der Beschuldigte handelte aus egoistischen Beweggründen, was – da tatbestandsimmanent – neutral zu werten ist. Unter Berücksichtigung der Tatkomponenten und des weiten Strafrahmens von bis zu fünf Jahren (Art. 183 Ziffer 1 aStGB) ist von einer verschuldensangemessenen Freiheitsstrafe von sechs Monaten auszugehen und die Einsatzstrafe ist um vier Monate zu asperieren.